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Neuberechnung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit Null

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Entscheidung des BAG vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

Das BAG hat mit dem vorliegenden Urteil eine sehr praxisrelevante Entscheidung getroffen, die gerade in Zeiten der Corona-Pandemie für viele Arbeitsverhältnisse Anwendung finden dürfte: vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien Kurzarbeit auf deren Grundlage der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen von der Arbeitspflicht befreit wird, wirkt sich dieser Arbeitsausfall anteilig auf den Urlaub aus. Das BAG bleibt damit seiner im Urlaubsrecht eingeschlagenen europarechtskonformen Linie treu, wonach Arbeitnehmer – abgesehen von dem Sonderfall der Erkrankung – sich den Urlaub erarbeiten müssen. Die Entscheidung schließt eine gesetzlich nicht geregelte Lücke und schafft damit Rechtssicherheit für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021

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